Das Hinweisgeberschutz-Gesetz (HinSchG) ist ab nächster Woche nun auch für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden gültig. Sie sind verpflichtet ein sicheres Whistleblower-System einzuführen, das Hinweisgebern ermöglich Verstöße gegen EU- und deutsches Recht Ihres Unternehmens zu melden, ohne dass ihr:ihm daraus Nachteile entstehen. Üblicherweise richten Unternehmen dafür externe Ombudsstellen ein, da kostengünstigere interne Lösungen meist nicht dem HinSchG-Grundsatz des anonymisierten Schutzes des Whistleblowers gewährleisten können.
Dieses verpflichtende Tool als Teil Ihres Compliance-Managements muss nicht teuer sein. Die Aufgabe der Ombudsstelle an sich ist nicht so kompliziert, wie es die vielen Werbungen von Rechtsanwaltskanzleien suggerieren. Schwierig wird’s nur, wenn eine Meldung eines ernstzunehmenden Verstoßes eingeht. Die Ombudsstelle muss das entsprechend den Fristen des Gesetzes an Sie weiterleiten und den anonymen Hinweisgeber informiert halten. Die Prüfung und Verfolgung des gemeldeten Verstoßes sind allein Ihre Sache und Sie können die Partner (Hausjurist:in, Steuerberater:in, Nachhaltigkeitsberater:in, HR-Berater:in etc.) Ihres Vertrauens für die Lösung hinzuziehen. Es ist fürs Unternehmen einfach besser, wenn die Ombudsperson persönlich bekannt ist und im Vertrauen der Mitarbeitenden und Führung gesetzeskonform das HinSchG anwendet. Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie Ihre Lösung suchen. Wir finden die richtige Ombudsstelle für Sie.